RS OGH 1992/9/1 4Ob43/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.1992
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Norm

ABGB §43 A

Rechtssatz

Wenngleich sich der Name einer Person - abgesehen von zugelassenen Namensänderungen - aus der Eintragung im Geburtenbuch ergibt, ist niemand gehalten, sämtliche eingetragene Vornamen auch zu benützen; dem Recht zum Namensgebrauch steht keine entsprechende Pflicht gegenüber.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0009312

Dokumentnummer

JJR_19920901_OGH0002_0040OB00043_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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