RS OGH 1992/9/1 14Os95/92, 14Os122/11i

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Veröffentlicht am 01.09.1992
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Norm

StPO §314 Abs1

Rechtssatz

Auch ein im Vorverfahren abgelegtes, wenngleich in der Hauptverhandlung nicht aufrecht erhaltenes, jedoch durch Vorhalt oder Verlesung zum Verhandlungsgegenstand gemachtes (Teilgeständnis) Geständnis des Angeklagten ist bei der Prüfung, ob die Stellung einer entsprechenden Eventualfrage indiziert ist mitzuberücksichtigen, sofern es durch die geänderte Darstellung der Tat seitens des Angeklagten in seiner Bedeutung nicht völlig überholt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0101101

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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