Norm
StPO §314 Abs1Rechtssatz
Auch ein im Vorverfahren abgelegtes, wenngleich in der Hauptverhandlung nicht aufrecht erhaltenes, jedoch durch Vorhalt oder Verlesung zum Verhandlungsgegenstand gemachtes (Teilgeständnis) Geständnis des Angeklagten ist bei der Prüfung, ob die Stellung einer entsprechenden Eventualfrage indiziert ist mitzuberücksichtigen, sofern es durch die geänderte Darstellung der Tat seitens des Angeklagten in seiner Bedeutung nicht völlig überholt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0101101Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2012