RS OGH 1992/9/1 5Ob129/92, 1Ob31/03w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.1992
beobachten
merken

Norm

GOG §85
ZPO §86

Rechtssatz

Der Vorwurf der "Verfälschung" des Vorbringens einer Partei "bewußt zu deren Nachteil" ebenso wie die Behauptung, das Erstgericht habe das Antragsvorbringen verfälscht wiedergegeben und damit "kraß willkürlich" gehandhabt, stellen wegen der dem Erstrichter damit unterstellten bewußten Parteilichkeit eine Beleidigung dar, die das Maß sachlich berechtigter Kritik eindeutig überschreitet, zumal nicht jedes Wort allein betrachtet werden darf, es vielmehr auf die Bedeutung des dem Gericht insgesamt gemachten Vorwurfes ankommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0036304

Dokumentnummer

JJR_19920901_OGH0002_0050OB00129_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten