RS OGH 1992/9/1 14Os82/92, 13Os114/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.1992
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Norm

StGB §127 C

Rechtssatz

Der beim Diebstahl geforderte Vorsatz des Täters, durch Sachzueignung eine unrechtmäßige Bereicherung zu erzielen, ist mit den gleichzeitigen Bestehen eines vermögenswerten Anspruchs des Täters gegen den Betroffenen durchaus vereinbar. Vielmehr kommt es zusätzlich darauf an, ob der Täter anläßlich des Zugriffs bezüglich seines Anspruches in Befriedigungsabsicht handelt, denn nur unter dieser Voraussetzung fehlt das bezeichnete Vorsatzelement.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 82/92
    Entscheidungstext OGH 01.09.1992 14 Os 82/92
  • 13 Os 114/01
    Entscheidungstext OGH 22.08.2001 13 Os 114/01
    Auch; Beisatz: Wollte der Täter die weggenommene Sache bloß an Stelle eines aus seiner Sicht geschuldeten Geldbetrages in sein Vermögen überführen, kommt mangels eines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes Diebstahl nicht in Betracht (normatives Tatbestandsmerkmal). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0093374

Dokumentnummer

JJR_19920901_OGH0002_0140OS00082_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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