- RS0047423">5 Ob 1571/92
Entscheidungstext OGH 01.09.1992 5 Ob 1571/92
- RS0047423">5 Ob 501/93
- 6 Ob 555/93
- RS0047423">4 Ob 557/94
Auch; Beisatz: Die Steuerbemessungsgrundlage ist nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren. (T1)
- RS0047423">7 Ob 1589/95
Entscheidungstext OGH 31.05.1995 7 Ob 1589/95
Vgl auch; Beisatz: Bereits in
5 Ob 501/93 ausgesprochen. (T2)
Beisatz: Der Bilanzgewinn ist um bloße steuerlich zu berücksichtigende Abschreibungsbeträge, denen keine tatsächliche wirtschaftliche Vermögensminderung entspricht, wie dies zum Beispiel beim Investitionsfreibetrag der Fall ist, zu erhöhen. (T3)
- RS0047423">1 Ob 2040/96y
Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 2040/96y
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Nur solche Abzüge sind aber unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, denen eine tatsächliche wirtschaftliche Vermögensminderung entspricht. (T4)
- RS0047423">1 Ob 2082/96z
Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 2082/96z
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Zuweisungen zu Investitionsfreibeträgen (
§ 10 EStG 1988), Rücklagen beziehungsweise Rückstellungen (§ 211 Abs 1 HGB,
§ 4 Abs 1 EStG 1988) sind demnach im allgemeinen in die Unterhalts-Bemessungsgrundlage einzubeziehen. (T5)
- RS0047423">3 Ob 56/95
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 69/203
- RS0047423">3 Ob 89/97b
- RS0047423">9 Ob 302/97w
Auch; Beis wie T1; Beis wie T4
- RS0047423">5 Ob 67/99k
Auch; nur: Einkommensteuerbescheide für sich alleine sind nicht als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen. (T6)
Beisatz: Die steuerliche Behandlung des Einkommens ist ohne Bedeutung für den unterhaltsrechtlichen Einkommensbegriff; das steuerpflichtige Einkommen ist daher nicht mit dem unterhaltsrelevanten Einkommen identisch. (T7)
Beisatz: In die Unterhaltsbemessungsgrundlage sind steuerlich absetzbare Beträge, denen keine Einkommensminderung gegenüberstand, einzubeziehen (EFSlg 83.309, 80.134). (T8)
- RS0047423">1 Ob 65/03w
Auch; Beisatz: Steuerbegünstigungen, denen "keine effektive Einkommensminderung oder effektive Ausgabe" gegenüberstehen, sind aus der Bemessungsgrundlage nicht auszuscheiden. (T9)
Beisatz: Hier: Alleinverdienerabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag und Unterhaltsabsetzbetrag. (T10)
- RS0047423">3 Ob 135/03d
- RS0047423">8 Ob 49/06y
Vgl auch; Beis wie T4
- RS0047423">5 Ob 254/05x
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Sanierungsgewinne im Sinn
§ 36 EStG 1988 also solche sind nicht als vom Unterhaltspflichtigen tatsächlich erzielte Einnahmen und diesem effektiv zur Verfügung stehende Mittel in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T11)
- RS0047423">1 Ob 119/07t
Auch
- RS0047423">1 Ob 56/08d
Auch; Beis wie T1
- RS0047423">4 Ob 218/08z
Vgl auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2009/22
- RS0047423">2 Ob 15/09h
Vgl auch; Beis wie T1; Vgl Beis wie T7
- RS0047423">7 Ob 226/11b
Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 226/11b
nur: Die Werte, die der Einkommensteuer zugrunde gelegt werden, sind für sich allein für die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht maßgebend. (T12)
Beis wie T1; Beisatz: Grundsätzlich sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage steuerlich absetzbare Beträge, denen keine Einkommensminderung gegenüberstehen, einzubeziehen. (T13)
Beisatz: Hier: Gewinnfreibetrag/Absetzbetrag nach
§ 10 EStG. (T14)
- RS0047423">2 Ob 261/12i
Entscheidungstext OGH 07.05.2013 2 Ob 261/12i
Vgl; nur T6; Beisatz: Die Unterhaltsbemessungsgrundlage ist keineswegs ident mit der Steuerbemessungsgrundlage des Unterhaltspflichtigen, weshalb Steuerbescheide und Bezugs?
bzw Lohnzettel oder gar Kontoauszüge in der Regel keine geeignete Unterhaltsbemessungsgrundlage ausweisen. (T15)
- RS0047423">2 Ob 193/14t
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 2 Ob 193/14t
nur: Die Werte, die der Einkommensteuer zugrunde gelegt werden, sind für sich allein für die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht maßgebend. (T16)
- RS0047423">3 Ob 30/15f
Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 30/15f
Auch; Beisatz: Nicht einzubeziehen ist der Verkaufserlös einer Liegenschaft, auch wenn der gem
§ 30b EStG seit 1.4.2012 der Immobilienertragssteuer unterliegt. (T17)
- RS0047423">7 Ob 84/22m
Vgl
- RS0047423">9 Ob 71/22i
Vgl; Beis wie T7
- RS0047423">2 Ob 7/25f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.03.2025 2 Ob 7/25f
Beisatz: Ausgaben eines Politikers für Getränke- und Essenseinladungen sowie für Spenden und Sponsoring sind Repräsentationsaufwendungen, die der Förderung des gesellschaftlichen Ansehens des Amtsträgers dienen, aber nicht zu Lasten der Unterhaltsberechtigten ausschlagen dürfen. Sie können daher ungeachtet einer allfälligen steuerlichen Absetzbarkeit keine Verminderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage bewirken. (T18)