RS OGH 1992/9/1 4Ob43/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.1992
beobachten
merken

Norm

ABGB §43 A
UWG §9 B1
  1. ABGB § 43 heute
  2. ABGB § 43 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. UWG § 9 heute
  2. UWG § 9 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 9 gültig von 23.07.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999
  4. UWG § 9 gültig von 23.11.1984 bis 22.07.1999

Rechtssatz

Rechtsanwälte sind in Ausübung ihres Berufes nicht gehalten, sämtliche Vornamen anzuführen. Gemäß § 9 Abs 1 RL-BA 1977 hat der Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufes seinen akademischen Grad, Vor- und Zunamen und die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" zu führen. Eine Anordnung, daß sämtliche Vornamen (unabgekürzt) geführt werden müßten, enthält diese Berufsausübungsregel somit nicht. Das Weglassen einzelner Vornamen oder das Abkürzen eines von mehreren Vornamen durch einen Rechtsanwalt macht daher den Gebrauch seines Namens nicht unlauter.Rechtsanwälte sind in Ausübung ihres Berufes nicht gehalten, sämtliche Vornamen anzuführen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, RL-BA 1977 hat der Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufes seinen akademischen Grad, Vor- und Zunamen und die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" zu führen. Eine Anordnung, daß sämtliche Vornamen (unabgekürzt) geführt werden müßten, enthält diese Berufsausübungsregel somit nicht. Das Weglassen einzelner Vornamen oder das Abkürzen eines von mehreren Vornamen durch einen Rechtsanwalt macht daher den Gebrauch seines Namens nicht unlauter.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0009340

Dokumentnummer

JJR_19920901_OGH0002_0040OB00043_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten