RS OGH 1992/9/2 9ObA153/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1992
beobachten
merken

Norm

EO §299
EO §300 a
  1. EO § 299 heute
  2. EO § 299 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 299 gültig von 01.09.2005 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  4. EO § 299 gültig von 01.10.1994 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  5. EO § 299 gültig von 01.03.1992 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 300 heute
  2. EO § 300 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 300 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 300 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Auch vor der Einführung der Bestimmung des § 300 a EO durch die EO-Novelle 1991 war die Rechtslage so, daß die Verständigung des Arbeitgebers von einer Verpfändung des Arbeitseinkommens eines Arbeitnehmers, welche sich im Sinne des § 299 EO nur auf die nach der Verpfändung fällig werdenden Bezüge erstrecken konnte, lediglich den Pfandrang gesichert hat (Vgl § 258 EO). Eine nachfolgende exekutive Pfändung und Überweisung des Arbeitseinkommens wurde durch die vorrangige Verpfändung nicht unzulässig. Der vorrangige Pfandgläubiger hätte seine vorrangige Befriedigung verlangen und allenfalls erzwingen können (Vgl Burgstaller, Sanierung der natürliche Person im Konkurs, JBl 1991, 490 ff, 496 f). Dazu hätte es aber entweder einer der Verpfändung nachfolgenden (§ 12 Abs 1 KSchG) vertraglichen Vereinbarung über die außergerichtliche Verwertung (RdW 1986, 304) oder einer vom Verpfändungsgläubiger erwirkten Exekutionsbewilligung bedurft. (§ 48 ASGG)Auch vor der Einführung der Bestimmung des Paragraph 300, a EO durch die EO-Novelle 1991 war die Rechtslage so, daß die Verständigung des Arbeitgebers von einer Verpfändung des Arbeitseinkommens eines Arbeitnehmers, welche sich im Sinne des Paragraph 299, EO nur auf die nach der Verpfändung fällig werdenden Bezüge erstrecken konnte, lediglich den Pfandrang gesichert hat (Vgl Paragraph 258, EO). Eine nachfolgende exekutive Pfändung und Überweisung des Arbeitseinkommens wurde durch die vorrangige Verpfändung nicht unzulässig. Der vorrangige Pfandgläubiger hätte seine vorrangige Befriedigung verlangen und allenfalls erzwingen können (Vgl Burgstaller, Sanierung der natürliche Person im Konkurs, JBl 1991, 490 ff, 496 f). Dazu hätte es aber entweder einer der Verpfändung nachfolgenden (Paragraph 12, Absatz eins, KSchG) vertraglichen Vereinbarung über die außergerichtliche Verwertung (RdW 1986, 304) oder einer vom Verpfändungsgläubiger erwirkten Exekutionsbewilligung bedurft. (Paragraph 48, ASGG)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0003932

Dokumentnummer

JJR_19920902_OGH0002_009OBA00153_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten