RS OGH 1992/9/2 9ObA145/92

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Veröffentlicht am 02.09.1992
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Norm

ArbVG §3 Abs3

Rechtssatz

Für den kündigungswilligen Arbeitnehmer ist es in der Regel günstiger, wenn seine vertragliche Bindung gegenüber der gesetzlichen Regelung lockerer ist. Soweit dem Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag eine längere Kündigungsfrist überbunden wurde, entspricht die korrespondierende Verlängerung auf Arbeitgeberseite lediglich zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Es ist daher darin kein Entgegenkommen des Arbeitgebers zu erblicken.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 145/92
    Entscheidungstext OGH 02.09.1992 9 ObA 145/92
    Veröff: DRdA 1993,135 (Eichinger) = DRdA 1994,123 (Tinhofer) = WBl 1993,21 = RdW 1993,46 (Eichinger, 44)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051093

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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