Rechtssatz
Wegen der subjektiven Voraussetzung der Verletzungsabsicht beim Tatbestand des § 26 Z 4 AngG ist eine sachliche, nicht im beleidigender Form vorgebrachte Kritik des Arbeitgebers oder eines Vorgesetzten an der Arbeitsleistung keine Ehrverletzung, auch wenn sie irrtümlich erfolgte. (§ 48 ASGG).Wegen der subjektiven Voraussetzung der Verletzungsabsicht beim Tatbestand des Paragraph 26, Ziffer 4, AngG ist eine sachliche, nicht im beleidigender Form vorgebrachte Kritik des Arbeitgebers oder eines Vorgesetzten an der Arbeitsleistung keine Ehrverletzung, auch wenn sie irrtümlich erfolgte. (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Austritt, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Beleidigung, Leistung, Irrtum, Absicht, Vorsatz, erheblichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0028815Dokumentnummer
JJR_19920902_OGH0002_009OBA00177_9200000_001