RS OGH 1999/11/17 9ObA192/92, 9ObA270/99t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1992
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Norm

nö GdVBG 1976 §37 Abs1

Rechtssatz

Kündigungsgründe, die in der schriftlichen Kündigung nicht geltend gemacht worden sind, können daher nicht nachträglich zur Rechtfertigung der Kündigung herangezogen werden (vgl § 32 Abs 1 VBG 1948). (§ 48 ASGG).Kündigungsgründe, die in der schriftlichen Kündigung nicht geltend gemacht worden sind, können daher nicht nachträglich zur Rechtfertigung der Kündigung herangezogen werden vergleiche Paragraph 32, Absatz eins, VBG 1948). (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

  • RS0081694">9 ObA 192/92
    Entscheidungstext OGH 02.09.1992 9 ObA 192/92
  • RS0081694">9 ObA 270/99t
    Entscheidungstext OGH 17.11.1999 9 ObA 270/99t
    Beisatz: Die nach Ausspruch der Kündigung erfolgten Dienstpflichtverletzung können im Gegensatz zu früheren nicht als Kündigungsgrund herangezogenen Pflichtverstößen auch nicht als Illustrationsfaktum für das dem geltend gemachten Kündigungsgrund zugrunde gelegte Verhalten geltend gemacht werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0081694

Dokumentnummer

JJR_19920902_OGH0002_009OBA00192_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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