RS OGH 2001/3/14 9ObA177/92, 9ObA341/00p

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Veröffentlicht am 02.09.1992
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Rechtssatz

Verletzungsabsicht ist Voraussetzung für das Vorliegen dieses Austrittsgrundes. (§ 48 ASGG).Verletzungsabsicht ist Voraussetzung für das Vorliegen dieses Austrittsgrundes. (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, erhebliche Ehrverletzung, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, wichtiger Grund, Dienstverhältnis, Vorsatz, Absicht, subjektiv, Tätlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0028817

Dokumentnummer

JJR_19920902_OGH0002_009OBA00177_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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