Norm
AÜG §8 Abs1Rechtssatz
Voraussetzung eines im Sinne des § 3 ArbVG auch im Geltungsbereich des § 8 Abs 1 AÜG vorzunehmenden Entgeltvergleiches ist, daß diesbezüglich eine wirksame Kompensationsmöglichkeit besteht. Eine höhere, die tatsächlichen Aufwendungen übersteigende Aufwandsentschädigung kann nicht schlechthin und ohne weiteres der unterkollektivvertraglichen Entlohnung gegenübergestellt und zugeschlagen werden (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0050638Dokumentnummer
JJR_19920902_OGH0002_009OBA00167_9200000_001