Norm
Sbg StrG §8 Abs1Rechtssatz
Landesstraßen und Gemeindestraßen stehen nach den Sbg StrG im Gemeingebrauch. Über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzungen stehen nur demjenigen zu, der hiezu eine Bewilligung besitzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0066054Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009