RS OGH 1992/9/3 7Ob575/92, 3Ob2125/96p, 6Ob109/08k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1992
beobachten
merken

Norm

Sbg StrG §8 Abs1

Rechtssatz

Landesstraßen und Gemeindestraßen stehen nach den Sbg StrG im Gemeingebrauch. Über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzungen stehen nur demjenigen zu, der hiezu eine Bewilligung besitzt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 575/92
    Entscheidungstext OGH 03.09.1992 7 Ob 575/92
  • 3 Ob 2125/96p
    Entscheidungstext OGH 24.04.1996 3 Ob 2125/96p
    Veröff: SZ 69/101
  • 6 Ob 109/08k
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 109/08k
    Vgl; Beisatz: Hier: Entwidmung einer Gemeindestraße, die ihre Bedeutung für den öffentlichen Verkehr in der Gemeinde verloren hat, gemäß § 29 Abs 3 Salzburger LStG aufgrund einer Verordnung der Gemeindevertretung. (T1); Beisatz: Nach § 1 Abs 1 lit b Salzburger LStG sind auch Gemeindestraßen öffentliche Straßen; als solche unterliegen sie daher dem Gemeingebrauch. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0066054

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten