RS OGH 2025/9/24 7Ob587/92 (7Ob588/92); 1Ob344/99s; 1Ob248/03g; 6Ob66/05g; 8Ob7/07y; 7Ob154/16x; 3Ob

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Veröffentlicht am 03.09.1992
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Rechtssatz

Der Einzelrechtsnachfolger ist an einen Kündigungsverzicht, den sein Vorgänger gegenüber dem Bestandnehmer ausgesprochen hat, nicht gebunden. Auch in der Forderung zur Zahlung des Bestandzinses liegt aber - selbst unter der Voraussetzung oder Kenntnis vom Kündigungsverzicht - keine schlüssige Übernahme desselben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0014444

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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