RS OGH 1992/9/3 7Ob586/92

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Veröffentlicht am 03.09.1992
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Rechtssatz

Der Sinn der Regelung des § 18 Abs 9 KWG kann nicht bloß der sein, dem Verlustträger eine gerichtliche Zahlungssperre im Rahmen des Kraftloserklärungsverfahrens zu ermöglichen, sondern darüber hinaus den Sparer auch schon vorher und unabhängig von einer späteren Einleitung eines Kraftloserklärungsverfahrens durch eine gewisse Zeit zu schützen.Der Sinn der Regelung des Paragraph 18, Absatz 9, KWG kann nicht bloß der sein, dem Verlustträger eine gerichtliche Zahlungssperre im Rahmen des Kraftloserklärungsverfahrens zu ermöglichen, sondern darüber hinaus den Sparer auch schon vorher und unabhängig von einer späteren Einleitung eines Kraftloserklärungsverfahrens durch eine gewisse Zeit zu schützen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0023020

Dokumentnummer

JJR_19920903_OGH0002_0070OB00586_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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