Norm
DSt 1990 §1 Abs1 C4Rechtssatz
Barschaften (Klientengelder) müssen verläßlich und ohne unangemessenen Verzug an den jeweils Berechtigten weitergeleitet werden, wobei der Rechtsanwalt verpflichtet ist für eine zur Erzielung dieses Zweckes ausreichende Kanzleiorganisation zu sorgen. Verzögerungen von bis zu vierzehn Tagen können noch hingenommen werden, keineswegs aber solche von mehr als zwei Monaten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0055213Dokumentnummer
JJR_19920907_OGH0002_003BKD00001_9200000_001