RS OGH 1992/9/7 3Bkd1/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1992
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 C4

Rechtssatz

Barschaften (Klientengelder) müssen verläßlich und ohne unangemessenen Verzug an den jeweils Berechtigten weitergeleitet werden, wobei der Rechtsanwalt verpflichtet ist für eine zur Erzielung dieses Zweckes ausreichende Kanzleiorganisation zu sorgen. Verzögerungen von bis zu vierzehn Tagen können noch hingenommen werden, keineswegs aber solche von mehr als zwei Monaten.

Entscheidungstexte

  • 3 Bkd 1/92
    Entscheidungstext OGH 07.09.1992 3 Bkd 1/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0055213

Dokumentnummer

JJR_19920907_OGH0002_003BKD00001_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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