RS OGH 1992/9/8 11Os62/92 (11Os63/92)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1992
beobachten
merken

Norm

MRK Art8 IV3e
MRK Art8 IV3m
StPO §187
StPO §188
StPO §252 Abs2
StPO §281 Abs1 Z2

Rechtssatz

Zur Frage der gerichtlichen Anfertigung von Kopien der (zensurierten) Häftlingspost und deren Verwertung als Beweismittel: Das Recht eines Untersuchungsgefangenen auf Achtung seines Briefverkehrs ist nicht uneingeschränkt gewährleistet. Die Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsermittlung (§§ 3, 232 Abs 2, 254 StPO) und die ihr dienende Pflicht zur Verlesung von Schriftstücken und Urkunden ("anderer Art"), die für die Sache von Bedeutung sind, fallen im konkreten Zusammenhang unter die im Art 8 Abs 2 MRK genannten, vom Gesetz vorgesehenen Eingriffe, die allein schon zum Schutz der Rechte anderer und der öffentlichen Ordnung - in einem Strafprozeß - notwendig sind: Bezogen auf die in den Briefen zutage getretene Vorbereitung einer Abstimmung der Verantwortung der inhaftierten, eines schweren Raubes Verdächtigen war die Verwertung dieses Inhaltes der Briefe nicht konventionswidrig, weil hier angesichts des Verdachts einer schweren kriminellen Straftat die Interessen der demokratischen Gesellschaft den Ausschlag geben.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 62/92
    Entscheidungstext OGH 08.09.1992 11 Os 62/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0075298

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten