RS OGH 1992/9/9 2Ob570/92, 10Ob115/07w, 3Ob134/08i, 4Ob198/09k, 4Ob46/13p, 3Ob42/14v, 7Ob60/15x, 4Ob

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1992
beobachten
merken

Norm

ABGB §1042 C3

Rechtssatz

Erbringt ein Dritter, der vorerst - sei es, weil er die Vaterschaft in der Meinung, Vater zu sein, anerkannt hat oder als Vater festgestellt wurde - unterhaltspflichtig war, Unterhaltsleistungen, so steht ihm nach Beseitigung des ihn als Vater feststellenden Rechtsaktes (Unwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses oder Gerichtsurteil) - außer bei Schenkungsabsicht gegen den in Wahrheit nach dem Gesetz Unterhaltspflichtigen ein Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB zu. Der Umfang dieses Ersatzanspruches bestimmt sich einerseits nach der Leistung des Scheinvaters, er ist aber anderseits auch durch die dem wahren Unterhaltsschuldner nach dem Gesetz obliegende Unterhaltsverpflichtung begrenzt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 570/92
    Entscheidungstext OGH 09.09.1992 2 Ob 570/92
    Veröff: ÖVA 1993,25
  • 10 Ob 115/07w
    Entscheidungstext OGH 15.01.2008 10 Ob 115/07w
    Beisatz: Der Nutzen des wahren Unterhaltspflichtigen liegt dabei darin, dass im Umfang der vom Scheinvater erbrachten Leistung der gesetzliche Unterhaltsanspruch des Kindes erloschen ist und er, der wahre Unterhaltsschuldner, von seiner Verpflichtung im Ausmaß der vom Scheinvater (Verkürzten) erfüllten Unterhaltsschuld befreit ist. (T1)
  • 3 Ob 134/08i
    Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 134/08i
    Auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 198/09k
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 4 Ob 198/09k
    Auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 46/13p
    Entscheidungstext OGH 17.04.2013 4 Ob 46/13p
    Auch
  • 3 Ob 42/14v
    Entscheidungstext OGH 21.05.2014 3 Ob 42/14v
    Vgl; Beisatz: Der Umfang des Regressanspruchs ist zweifach begrenzt, und zwar einerseits mit der Leistung des Verkürzten und andererseits mit dem Umfang der Verpflichtung des Bereicherten. (T2)
  • 7 Ob 60/15x
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 60/15x
    Auch; Beisatz: Hier: Zur Zulässigkeit der Inzidentfeststellung der Vaterschaft. (T3); Veröff: SZ 2015/68
  • 4 Ob 87/17y
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 87/17y
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0020073

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten