RS OGH 1992/9/10 8Ob644/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1992
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Norm

ABGB §1175 A1
EisbEG §4

Rechtssatz

Eine eingetragene Erwerbsgesellschaft kann wie eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht als Dauerschuldverhältnis eigener Art im Außenverhältnis nur ex nunc (etwa wegen Nichtigkeit oder Unerlaubtheit ihres Zweckes) durch entsprechende Entscheidung im streitigen Rechtsweg aufgehoben werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0037827

Dokumentnummer

JJR_19920910_OGH0002_0080OB00644_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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