RS OGH 1992/9/10 8Ob14/92, 6Ob124/99z, 6Ob123/99b, 6Ob122/99f, 6Ob44/04w, 8ObS18/04m, 6Ob43/04y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1992
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Norm

IPRG §10
IPRG §12

Rechtssatz

Die selbständige Rechtspersönlichkeit von Zweigniederlassungen ist nach ihrem eigenen Sitzrecht zu beurteilen. Haben sie danach keine eigene Rechtspersönlichkeit, so unterliegen sie in allen organisatorischen (gesellschaftsrechtlichen) Belangen einschließlich der Vertretungsmacht dem Recht am tatsächlichen Hauptverwaltungssitz der juristischen Person oder des sonstigen Gebildes. Nach diesen Grundsätzen ist in analoger Anwendung auch bei bloßen Teilbetrieben eines Unternehmens, die keine Zweigniederlassung sind, vorzugehen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 14/92
    Entscheidungstext OGH 10.09.1992 8 Ob 14/92
    Veröff: RdW 1993,181 = WBl 1993,57
  • 6 Ob 123/99b
    Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 123/99b
    Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 6 Ob 124/99z
    Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 124/99z
    Vgl aber; nur: Die selbständige Rechtspersönlichkeit von Zweigniederlassungen ist nach ihrem eigenen Sitzrecht zu beurteilen. (T1) Beisatz: Die in § 10 IPRG vertretene Sitztheorie steht mit der durch Artikel 48 Abs 1 EG (früher 58 Abs 1) iVm § 43 EG (früher § 52) eingeräumten sekundären Niederlassungsfreiheit in Widerspruch. (T2) Beisatz: Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes hat das durch den EG-Vertrag geschaffene Recht - so auch die Grundfreiheiten betreffenden Regelungen - im Falle einer Normenkollision vor wie immer gearteten innerstaatlichen Rechtsvorschriften Vorrang und ist von den Gerichten der Mitgliedstaaten unmittelbar anzuwenden. (T3) Beisatz: Aus dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes folgt in Fällen der Gründung von Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften die eingeschränkte Anwendung der in § 10 IPRG verankerten Sitztheorie. (T4); Veröff: SZ 72/121
  • 6 Ob 122/99f
    Entscheidungstext OGH 11.11.1999 6 Ob 122/99f
    Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 6 Ob 43/04y
    Entscheidungstext OGH 29.04.2004 6 Ob 43/04y
    Vgl; Beis wie T5
  • 6 Ob 44/04w
    Entscheidungstext OGH 29.04.2004 6 Ob 44/04w
    Vgl; Beisatz: Die Anmeldung eines ausländischen Rechtsträgers nach §13 HGB erfordert den Nachweis der tatsächlichen Errichtung der Zweigniederlassung im Inland. Darunter ist nicht zu verstehen, dass die für den tatsächlichen Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung erforderlichen Einrichtungen zur Gänze bereits vorhanden sein müssen. Wohl aber müssen räumliche und organisatorische Vorkehrungen getroffen sein, die Rückschlüsse darauf zulassen, dass tatsächlich eine Betriebsstätte geschaffen wird, die einen fortlaufenden (nicht nur gelegentlichen) und weitgehend verselbständigten Geschäftsbetrieb im Sinn des Unternehmenszwecks ermöglicht. (T5); Veröff: SZ 2004/65
  • 8 ObS 18/04m
    Entscheidungstext OGH 08.09.2005 8 ObS 18/04m
    nur: Die selbständige Rechtspersönlichkeit von Zweigniederlassungen ist nach ihrem eigenen Sitzrecht zu beurteilen. Haben sie danach keine eigene Rechtspersönlichkeit, so unterliegen sie in allen organisatorischen (gesellschaftsrechtlichen) Belangen einschließlich der Vertretungsmacht dem Recht am tatsächlichen Hauptverwaltungssitz der juristischen Person oder des sonstigen Gebildes. (T6); Beis wie T5; Beisatz: Zweigniederlassung wird ein vom Sitz räumlich getrennter organisatorisch weitgehend verselbständigter Teil des Unternehmens verstanden, der unter einer eigenen Leitung tätig wird und auf mehr als nur vorübergehende Dauer angelegt ist. (T7); Veröff: SZ 2005/129

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0077049

Dokumentnummer

JJR_19920910_OGH0002_0080OB00014_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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