RS OGH 1992/9/10 8Ob1586/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1992
beobachten
merken

Norm

ABGB §1016
EVHGB Art8 Nr11 Abs3

Rechtssatz

Äußerst ungewöhnliche Zusagen müssen beim Dritten objektiv Zweifel an der Vertretungsmacht erwecken, sodaß Erkundigungen über die Vertretungsmacht einzuholen sind. In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob der Scheinvertreter selbst den Mangel seiner Vertretungsmacht kannte oder ihn hätte erkennen können; seine Haftung entfällt mangels Schutzwürdigkeit des Vertragspartners.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 1586/92
    Entscheidungstext OGH 10.09.1992 8 Ob 1586/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0019745

Dokumentnummer

JJR_19920910_OGH0002_0080OB01586_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten