Norm
MRG idF 3. WÄG §15a Abs1Rechtssatz
Schon der Gesetzeswortlaut verlangt, dass in allen Fällen, in denen es auf die im § 16 Abs 2 MRG umschriebenen Ausstattungskategorien ankommt, sich die Beurteilung nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages richtet, daher auch im Falle der Vermietung im Sinne des § 16 Abs 1 Z 4 MRG.Schon der Gesetzeswortlaut verlangt, dass in allen Fällen, in denen es auf die im Paragraph 16, Absatz 2, MRG umschriebenen Ausstattungskategorien ankommt, sich die Beurteilung nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages richtet, daher auch im Falle der Vermietung im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, MRG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069757Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.07.2010