Norm
ASVG §258Rechtssatz
Entscheidend kann bei § 258 ASVG nur sein, ob die Ehescheidung für den österreichischen Rechtsbereich wirksam ist. § 20 Abs 1 IPRG ist für den Anspruch auf eine Pension nicht maßgebend, weil er nicht zu den privatrechtlichen Rechtsverhältnissen gehört.Entscheidend kann bei Paragraph 258, ASVG nur sein, ob die Ehescheidung für den österreichischen Rechtsbereich wirksam ist. Paragraph 20, Absatz eins, IPRG ist für den Anspruch auf eine Pension nicht maßgebend, weil er nicht zu den privatrechtlichen Rechtsverhältnissen gehört.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076735Dokumentnummer
JJR_19920915_OGH0002_010OBS00177_9200000_001