Norm
GewO 1973 §1 Abs6Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Tätigkeit des Vereines das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist, kommt es nicht auf dessen gesamte Aktivitäten, sondern - nach der insoweit eindeutig erklärten Absicht des Gesetzgebers (" .... wie sich der Verein hinsichtlich der üblicherweise von Gewerbebetrieben ausgeübten Tätigkeiten dem Publikum gegenüber präsentiert": 690 BlgNr 17.GP 3) - nur auf das Bild an, das die (hier: Reise) Veranstaltungen (und - Vermittlungen) machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060425Dokumentnummer
JJR_19920915_OGH0002_0040OB00071_9200000_002