RS OGH 1992/9/15 4Ob71/92, 4Ob216/97m

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Veröffentlicht am 15.09.1992
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Norm

GewO 1973 §1 Abs6

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Tätigkeit des Vereines das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist, kommt es nicht auf dessen gesamte Aktivitäten, sondern - nach der insoweit eindeutig erklärten Absicht des Gesetzgebers (" .... wie sich der Verein hinsichtlich der üblicherweise von Gewerbebetrieben ausgeübten Tätigkeiten dem Publikum gegenüber präsentiert": 690 BlgNr 17.GP 3) - nur auf das Bild an, das die (hier: Reise) Veranstaltungen (und - Vermittlungen) machen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060425

Dokumentnummer

JJR_19920915_OGH0002_0040OB00071_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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