RS OGH 2019/5/23 1Ob28/92, 1Ob22/92, 3Ob80/19i

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Veröffentlicht am 15.09.1992
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Rechtssatz

Der Verlust einer uneinbringlichen Forderung ist kein Schaden. Der Amtshaftungskläger hat daher nicht nur zu behaupten und zu beweisen, daß ihm durch rechtswidriges und schuldhaftes Organhandeln die Möglichkeit genommen wurde, in Österreich gegen mutmaßliche Täter rechtskräftige Urteile auf Leistung von Schadenersatz zu erwirken, sondern auch, daß sonst seine Forderung einbringlich gewesen wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0022497

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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