RS OGH 1992/9/15 1Ob28/92, 1Ob22/92, 3Ob80/19i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1992
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Norm

ABGB §1293
AHG §1 G
ZPO §266

Rechtssatz

Der Verlust einer uneinbringlichen Forderung ist kein Schaden. Der Amtshaftungskläger hat daher nicht nur zu behaupten und zu beweisen, daß ihm durch rechtswidriges und schuldhaftes Organhandeln die Möglichkeit genommen wurde, in Österreich gegen mutmaßliche Täter rechtskräftige Urteile auf Leistung von Schadenersatz zu erwirken, sondern auch, daß sonst seine Forderung einbringlich gewesen wäre.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 28/92
    Entscheidungstext OGH 15.09.1992 1 Ob 28/92
    Veröff: SZ 65/117
  • 1 Ob 22/92
    Entscheidungstext OGH 22.06.1993 1 Ob 22/92
    nur: Der Verlust einer uneinbringlichen Forderung ist kein Schaden. (T1) Veröff: SZ 66/77 = JBl 1993,788
  • 3 Ob 80/19i
    Entscheidungstext OGH 23.05.2019 3 Ob 80/19i
    Vgl aber; Beisatz: Der Verlust einer einbringlichen Forderung stellt einen Schaden dar. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0022497

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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