RS OGH 1992/9/15 1Ob603/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1992
beobachten
merken

Norm

ABGB §91 F
ABGB §140 Bc

Rechtssatz

Die einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch die Eltern (nur die Mutter geht einer Beschäftigung nach, der Vater gibt seine auf, um ein Universitätsstudium zu beginnen), wirkt nach Scheidung insofern nach, als das bei der obsorgebrechtigten Mutter befindliche Kind, deren Einkommensverhältnisse sich nicht zu ihrem Nachteil veränderten, vom Vater, der sein Studium zielstrebig betreibt, Unterhalt nicht auf Grund fiktiver Einkommensberechnung begehren kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0009718

Dokumentnummer

JJR_19920915_OGH0002_0010OB00603_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten