Norm
ABGB §91 FRechtssatz
Die einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch die Eltern (nur die Mutter geht einer Beschäftigung nach, der Vater gibt seine auf, um ein Universitätsstudium zu beginnen), wirkt nach Scheidung insofern nach, als das bei der obsorgebrechtigten Mutter befindliche Kind, deren Einkommensverhältnisse sich nicht zu ihrem Nachteil veränderten, vom Vater, der sein Studium zielstrebig betreibt, Unterhalt nicht auf Grund fiktiver Einkommensberechnung begehren kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0009718Dokumentnummer
JJR_19920915_OGH0002_0010OB00603_9200000_001