RS OGH 1992/9/15 4Ob540/92, 7Ob236/99b, 4Ob105/16v, 5Ob162/20i

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Veröffentlicht am 15.09.1992
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Norm

KlGG §15

Rechtssatz

Das Schriftlichkeitserfordernis des § 15 KlGG dient ersichtlich dem Zweck, eindeutige Klarheit darüber herbeizuführen, ob und bejahendenfalls wer den Unterpachtvertrag nach einem verstorbenen Unterpächter fortsetzt. Die im Gesetz geforderte Bereitschaftserklärung kann daher nicht durch eine telefonische oder sonstige mündliche Mitteilung an den Obmann - der sich vielleicht gerade in seiner Privatsphäre befindet - ersetzt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 540/92
    Entscheidungstext OGH 15.09.1992 4 Ob 540/92
  • 7 Ob 236/99b
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 7 Ob 236/99b
    Beisatz: Eine Einigung darüber, wer von den Eintrittsberechtigten in das Unterpachtverhältnis eintritt, ist (nach der ratio einer solchen vertraglichen Regelung, nämlich Klarheit in der Rechtsnachfolge und damit über den [neuen] Vertragspartners gegenüber dem Verpächter diesem gegenüber (zweckmäßigerweise wohl schriftlich, obgleich eine schlüssige Erklärung der Eintrittsberechtigten iSd § 863 ABGB grundsätzlich auch ausreichend wäre) zur Vermeidung der Rechtsfolge des Erlöschens des Unterpachtvertrages zu erklären ist. Nur so läßt sich vor - wie auch nunmehr nach - Geltung des KlGG der Schwebezustand, ob und wenn ja wer die Rechtsnachfolge antritt, klar und zweifelsfrei beenden. (T1)
  • 4 Ob 105/16v
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 4 Ob 105/16v
    Auch
  • 5 Ob 162/20i
    Entscheidungstext OGH 18.03.2021 5 Ob 162/20i
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0063787

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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