Norm
MRG §16 Abs1 Z4Rechtssatz
Der Ausnahmetatbestand des § 16 Abs 1 Z 5 MRG unterscheidet sich von dem des § 16 Abs 1 Z 4 MRG nur dadurch, daß im erstgenannten Fall noch zusätzlich in der Standardanhebung gelegene Bedingungen erfüllt sein müssen. Die Zulässigkeit der Vereinbarung angemessenen, den Kategroiezins übersteigenden Mietzins ist daher schon dann gegeben, wenn der von weniger Voraussetzungen abhängige Ausnahmetatbestand des § 16 Abs 1 Z 4 MRG erfüllt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069775Dokumentnummer
JJR_19920915_OGH0002_0050OB00012_9200000_002