RS OGH 2023/6/22 9ObA1028/92; 10ObS64/93; 2Ob366/97f; 9ObA9/00i; 3Ob60/13i; 1Ob213/17f; 10ObS37/23y

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Veröffentlicht am 16.09.1992
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Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob die mögliche Aufklärung durch auffallende Sorglosigkeit unterblieben ist, darf kein strengerer Maßstab angelegt werden als bei der Versäumung der Frist selbst.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0036827

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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