RS OGH 1992/9/16 3Ob96/92, 3Ob85/95, 3Ob254/99w

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Veröffentlicht am 16.09.1992
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Norm

EO §212 Abs1

Rechtssatz

Zu den Ansprüchen, über die gemäß § 212 Abs 1 EO zu verhandeln ist, gehören nicht nur die angemeldeten, sondern alle Ansprüche, die nach den gesetzlichen Bestimmungen bei der Verteilung zu berücksichtigen sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0003067

Dokumentnummer

JJR_19920916_OGH0002_0030OB00096_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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