Norm
EO §212 Abs1Rechtssatz
Zu den Ansprüchen, über die gemäß § 212 Abs 1 EO zu verhandeln ist, gehören nicht nur die angemeldeten, sondern alle Ansprüche, die nach den gesetzlichen Bestimmungen bei der Verteilung zu berücksichtigen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0003067Dokumentnummer
JJR_19920916_OGH0002_0030OB00096_9200000_001