RS OGH 1992/9/16 9ObS9/92 (9ObS10/92), 9ObS27/93, 8ObS4/94, 8ObS3/98v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1992
beobachten
merken

Norm

AO §20b
AO §20c
IESG §3 Abs3

Rechtssatz

Der Ausgleichsschuldner ist bei der Ausübung des begünstigten Kündigungsrechts nicht an die gesetzlichen Kündigungstermine gebunden. Daran hat sich auch durch die Einfügung des § 3 Abs 3 IESG durch die IESG - Novelle 1986 nichts geändert, da der Hinweis auf den Kündigungstermin nur für den Fall der Arbeitgeberkündigung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Bedeutung erlangen kann.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 9/92
    Entscheidungstext OGH 16.09.1992 9 ObS 9/92
    Veröff: DRdA 1993,217 (Holzer) = WBl 1993,23
  • 9 ObS 27/93
    Entscheidungstext OGH 22.12.1993 9 ObS 27/93
  • 8 ObS 4/94
    Entscheidungstext OGH 06.05.1994 8 ObS 4/94
    Gegenteilig; nur: Der Hinweis auf den Kündigungstermin nur für den Fall der Arbeitgeberkündigung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Bedeutung erlangen kann. (T1); Beisatz: Auch für den bei begünstigter Kündigung nach den §§ 20 b und 20 c AO gebührenden Schadenersatzanspruch nach § 20 d AO von Bedeutung. (T2) Veröff: SZ 67/85
  • 8 ObS 3/98v
    Entscheidungstext OGH 18.05.1998 8 ObS 3/98v
    Gegenteilig; nur T1; Beisatz: Mit der Wendung "Unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine", wird nur auf die ausdrücklich genannte Kündigung vor Konkurseröffnung sowie den Schadenersatzanspruch nach privilegierter Kündigung durch den Masseverwalter Bezug genommen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051700

Dokumentnummer

JJR_19920916_OGH0002_009OBS00009_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten