Norm
ABGB §1222Rechtssatz
Der Ausstattungsanspruch ist also auch bei Heirat der Tochter ohne Wissen der Eltern davon abhängig, daß der Dotierungspflichtige nicht zureichende Gründe für eine Mißbilligung der Ehe gehabt hätte (EFSlg 38545; 54214 uva; Petrasch in Rummel 2.Auflage, RdZ 1 zu § 1222). Die Eheschließung der Tochter gegen den erklärten Willen des Dotationspflichtigten führt zur gerichtlichen Prüfung jener Mißbilligungsgründe, deretwegen die Zustimmung bei richtiger und vollständiger Information über Namen und Person des Bräutigams versagt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0022274Dokumentnummer
JJR_19920916_OGH0002_0030OB00508_9200000_005