RS OGH 1992/9/16 3Ob508/92, 4Ob585/95, 6Ob271/02z

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Veröffentlicht am 16.09.1992
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Norm

ABGB §1222

Rechtssatz

Der Ausstattungsanspruch ist also auch bei Heirat der Tochter ohne Wissen der Eltern davon abhängig, daß der Dotierungspflichtige nicht zureichende Gründe für eine Mißbilligung der Ehe gehabt hätte (EFSlg 38545; 54214 uva; Petrasch in Rummel 2.Auflage, RdZ 1 zu § 1222). Die Eheschließung der Tochter gegen den erklärten Willen des Dotationspflichtigten führt zur gerichtlichen Prüfung jener Mißbilligungsgründe, deretwegen die Zustimmung bei richtiger und vollständiger Information über Namen und Person des Bräutigams versagt wurde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 508/92
    Entscheidungstext OGH 16.09.1992 3 Ob 508/92
    Veröff: SZ 65/119 = ÖVA 1993,74
  • 4 Ob 585/95
    Entscheidungstext OGH 05.12.1995 4 Ob 585/95
    nur: Der Ausstattungsanspruch ist also auch bei Heirat der Tochter ohne Wissen der Eltern davon abhängig, daß der Dotierungspflichtige nicht zureichende Gründe für eine Mißbilligung der Ehe gehabt hätte (EFSlg 38545; 54214 uva; Petrasch in Rummel 2.Auflage, RdZ 1 zu § 1222). (T1) Veröff: SZ 68/232
  • 6 Ob 271/02z
    Entscheidungstext OGH 10.07.2003 6 Ob 271/02z
    nur: Die Eheschließung der Tochter gegen den erklärten Willen des Dotationspflichtigten führt zur gerichtlichen Prüfung jener Mißbilligungsgründe, deretwegen die Zustimmung bei richtiger und vollständiger Information über Namen und Person des Bräutigams versagt wurde. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0022274

Dokumentnummer

JJR_19920916_OGH0002_0030OB00508_9200000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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