RS OGH 1992/9/16 3Ob508/92

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Veröffentlicht am 16.09.1992
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Norm

ABGB §1222

Rechtssatz

Bei Verschuldung des Bräutigams ist von Bedeutung, ob die Antragstellerin für diese Verbindlichkeiten (mithaftet) haftet, weil nur in diesem Fall die vom Antragsgegner befürchtete Verwendung seiner Heiratsgutsleistung zur Schuldentilgung für den Bräutigam vordergründig in Erwägung zu ziehen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0022260

Dokumentnummer

JJR_19920916_OGH0002_0030OB00508_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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