Norm
ABGB §1222Rechtssatz
Bei Verschuldung des Bräutigams ist von Bedeutung, ob die Antragstellerin für diese Verbindlichkeiten (mithaftet) haftet, weil nur in diesem Fall die vom Antragsgegner befürchtete Verwendung seiner Heiratsgutsleistung zur Schuldentilgung für den Bräutigam vordergründig in Erwägung zu ziehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0022260Dokumentnummer
JJR_19920916_OGH0002_0030OB00508_9200000_002