RS OGH 2003/12/17 9ObA134/92, 9ObA81/03g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1992
beobachten
merken

Norm

ArbVG §1
ArbVG §2
  1. ArbVG § 1 heute
  2. ArbVG § 1 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2025
  3. ArbVG § 1 gültig von 01.10.1996 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 601/1996
  4. ArbVG § 1 gültig von 01.07.1975 bis 30.09.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 360/1975

Rechtssatz

Voraussetzung für die Anwendung eines Kollektivvertrages auf ein Rechtsverhältnis ist, daß es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt. Ein Vertragsteil muß daher Arbeitnehmer sein. Die Arbeitnehmereigenschaft von Vorstandsmitgliedern einer AG und die Anwendbarkeit von KollV auf Vorstandsmitgliedern wird aber in österreichischen Rechtsprechung grundsätzlich verneint.

Entscheidungstexte

  • RS0050820">9 ObA 134/92
    Entscheidungstext OGH 16.09.1992 9 ObA 134/92
  • RS0050820">9 ObA 81/03g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2003 9 ObA 81/03g
    Vgl auch; nur: Voraussetzung für die Anwendung eines Kollektivvertrages auf ein Rechtsverhältnis ist, daß es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt. Ein Vertragsteil muß daher Arbeitnehmer sein. (T1); Besatz: Hier: Geschäftsführer einer GmbH. (T2); Beisatz: Nimmt demnach ein anzuwendender Kollektivvertrag den Geschäftsführer von seinem Anwendungsbereich nicht grundsätzlich aus, ist darauf abzustellen, ob der Geschäftsführer (wie hier: aufgrund seines Angestelltenvertrages) Arbeitnehmer im Sinn des privatrechtlichen Arbeitnehmerbegriffes ist oder nicht, d.h. etwa einen freien Dienstvertrag mit der Gesellschaft geschlossen hat.(T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0050820

Dokumentnummer

JJR_19920916_OGH0002_009OBA00134_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten