RS OGH 1992/9/16 9ObA134/92, 9ObA81/03g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1992
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Norm

ArbVG §1
ArbVG §2

Rechtssatz

Voraussetzung für die Anwendung eines Kollektivvertrages auf ein Rechtsverhältnis ist, daß es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt. Ein Vertragsteil muß daher Arbeitnehmer sein. Die Arbeitnehmereigenschaft von Vorstandsmitgliedern einer AG und die Anwendbarkeit von KollV auf Vorstandsmitgliedern wird aber in österreichischen Rechtsprechung grundsätzlich verneint.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 134/92
    Entscheidungstext OGH 16.09.1992 9 ObA 134/92
  • 9 ObA 81/03g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2003 9 ObA 81/03g
    Vgl auch; nur: Voraussetzung für die Anwendung eines Kollektivvertrages auf ein Rechtsverhältnis ist, daß es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt. Ein Vertragsteil muß daher Arbeitnehmer sein. (T1); Besatz: Hier: Geschäftsführer einer GmbH. (T2); Beisatz: Nimmt demnach ein anzuwendender Kollektivvertrag den Geschäftsführer von seinem Anwendungsbereich nicht grundsätzlich aus, ist darauf abzustellen, ob der Geschäftsführer (wie hier: aufgrund seines Angestelltenvertrages) Arbeitnehmer im Sinn des privatrechtlichen Arbeitnehmerbegriffes ist oder nicht, d.h. etwa einen freien Dienstvertrag mit der Gesellschaft geschlossen hat.(T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0050820

Dokumentnummer

JJR_19920916_OGH0002_009OBA00134_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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