RS OGH 1992/9/16 3Ob508/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1992
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Norm

ABGB §1222

Rechtssatz

Die bloße Nennung des Namens und des Hochzeitstermins ohne die genannten weiteren Informationen werden den dargestellten Anforderungen nicht gerecht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0022264

Dokumentnummer

JJR_19920916_OGH0002_0030OB00508_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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