RS OGH 1992/9/16 3Ob96/92

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Veröffentlicht am 16.09.1992
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Norm

EO §210 letzter Halbsatz VB

Rechtssatz

§ 210 letzter Halbsatz EO trifft auf das Kapital zu, nicht angemeldete Nebengebühren sind nur ausnahmsweise zu berücksichtigen.Paragraph 210, letzter Halbsatz EO trifft auf das Kapital zu, nicht angemeldete Nebengebühren sind nur ausnahmsweise zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0003286

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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