Norm
EO §210 letzter Halbsatz VBRechtssatz
§ 210 letzter Halbsatz EO trifft auf das Kapital zu, nicht angemeldete Nebengebühren sind nur ausnahmsweise zu berücksichtigen.Paragraph 210, letzter Halbsatz EO trifft auf das Kapital zu, nicht angemeldete Nebengebühren sind nur ausnahmsweise zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0003286Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012