Norm
ABGB §1222Rechtssatz
Die Tochter hat den dotationspflichtigen Vater vor der beabsichtigten Eheschließung vollständig und wahrheitsgemäß über die persönlichen Verhältnisse des Bräutigams zu unterrichten, damit diesem noch vor der Eheschließung eine fundierte Äußerung (Billigung oder Mißbilligung) zur beabsichtigten Ehe möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0022266Dokumentnummer
JJR_19920916_OGH0002_0030OB00508_9200000_004