RS OGH 1992/9/16 9ObA206/92, 9ObA292/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1992
beobachten
merken

Norm

ABGB §1013

Rechtssatz

Auch eine Provision für den Vertreter, die bei der Preiskalkulation des Dritten nicht berücksichtigt wurde, weil sie vom Dritten unter Verzicht auf einen Teil des Gewinnes gewährt wurde, hat die Bedeutung eines versteckten Preisnachlasses und ist damit ein aus dem Geschäft entspringender Nutzen, auf dessen Herausgabe der Geschäftsherr Anspruch hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0019474

Dokumentnummer

JJR_19920916_OGH0002_009OBA00206_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten