RS OGH 1992/9/16 3Ob99/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1992
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Norm

EO §8 A
EO §16
  1. EO § 8 heute
  2. EO § 8 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 8 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
  1. EO § 16 heute
  2. EO § 16 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 16 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Nicht nur die Exekutionsbewilligung, sondern auch die Einleitung des Vollzuges, also etwa die Pfändung und Verwahrung beweglicher Sachen bei der Exekution zur Sicherstellung ist vom Nachweis der Bewirkung oder Sicherstellung der Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung grundsätzlich unabhängig, weil die Rechte des Verpflichteten durch die Möglichkeit der Exekutionsaufschiebung gewahrt sind und der betreibende Gläubiger, der zur Gegenleistung bereit ist, nicht durch verspäteten Vollzug, also etwa die Erlangung eines späteren Pfandranges, geschädigt werden darf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0002001

Dokumentnummer

JJR_19920916_OGH0002_0030OB00099_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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