RS OGH 1992/9/16 9ObA206/92, 9ObA292/92, 4Ob16/14b

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Veröffentlicht am 16.09.1992
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Norm

AÜG §1
AÜG §3

Rechtssatz

Der Mangel einer direkten Beziehung zwischen dem Beschäftiger und dem Überlassenen hindert freilich nicht, daß der Vertrag zwischen dem Überlasser und dem Beschäftiger sowohl für diesen wie für den überlassenen Arbeitnehmer zur Grundlage von Schutzpflichten zugunsten des jeweiligen Dritten wird. Daher treffen den Arbeitnehmer Verschwiegenheitspflichten und sonstige Sorgfaltspflichten sowie die Treuepflicht des Arbeitnehmers (auch) gegenüber dem Überlasser.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0074146

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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