RS OGH 1992/9/16 9ObS9/92 (9ObS10/92), 8ObS3/98v, 8ObS2339/96w, 8ObS121/02f, 8ObS4/04b, 8ObS21/08h,

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Veröffentlicht am 16.09.1992
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Norm

IESG §3 Abs3

Rechtssatz

Da § 3 Abs 3 IESG das Ausmaß der gesicherten Ansprüche längstens für die Zeit bis zum Ablauf der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen beschränkt, können auch mittelbar oder unmittelbar vertraglich vereinbarte Verlängerungen der Kündigungsfrist an sich keine anspruchserhöhende Berücksichtigung finden.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 9/92
    Entscheidungstext OGH 16.09.1992 9 ObS 9/92
    Veröff: DRdA 1993,217 (Holzer) = WBl 1993,23
  • 8 ObS 3/98v
    Entscheidungstext OGH 18.05.1998 8 ObS 3/98v
  • 8 ObS 2339/96w
    Entscheidungstext OGH 10.12.1998 8 ObS 2339/96w
    Beisatz: Hier: Folgerichtig war auch der infolge der durch den vertraglichen Kündigungsverzicht verlängerten fiktiven Kündigungsfrist entstandene Anspruch auf erhöhte Abfertigung nicht gesichert. (T1)
  • 8 ObS 121/02f
    Entscheidungstext OGH 13.06.2002 8 ObS 121/02f
    Vgl aber; Beisatz: Die Regelung des § 3 Abs 3 IESG kommt allerdings nur dort zum Tragen, wo bei der Bestimmung des Ausmaßes des Insolvenz-Ausfallgeldes auf die Kündigungsfristen überhaupt Bezug genommen wird. Dies trifft jedoch auf § 3a Abs 1 IESG, der die Ansprüche auf laufendes Entgelt vor der Insolvenz regelt, nicht zu, da dieser dieses laufende Entgelt in dem dort genannten Sechsmonatszeitraum sichert, ohne dass in irgendeiner Weise darauf abgestellt wird, ob das Arbeitsverhältnis sich in gekündigtem oder ungekündigtem Zustand befindet. (T2)
  • 8 ObS 4/04b
    Entscheidungstext OGH 12.03.2004 8 ObS 4/04b
    Beis wie T2 nur: Die Regelung des § 3 Abs 3 IESG kommt allerdings nur dort zum Tragen, wo bei der Bestimmung des Ausmaßes des Insolvenz-Ausfallgeldes auf die Kündigungsfristen überhaupt Bezug genommen wird. (T3); Beisatz: Wurde zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nur die Anwendung des AngG vereinbart, ist dessen Kündigungsfrist als "gesetzliche" Kündigungsfrist im Sinne des § 3 Abs 3 IESG anzusehen. (T4)
  • 8 ObS 21/08h
    Entscheidungstext OGH 23.02.2009 8 ObS 21/08h
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Die Regelung des §3 Abs3 IESG kommt nur dort zum Tragen, wo bei der Bestimmung des Ausmaßes des Insolvenzausfallgelds auf die Kündigungsfristen überhaupt Bezug genommen wird. Das trifft jedoch auf §3a Abs1 IESG, der die Ansprüche auf laufendes Entgelt vor der Insolvenz regelt, ebenso wenig zu wie auf den hier zu beurteilenden Fall des §3a Abs5 IESG (geltend gemacht sind Dienstnehmeransprüche, die nach Ablehnung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens entstanden). Das Argument, der frühere Dienstgeber der Klägerin hätte unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist das Dienstverhältnis bereits zum 31.3.2007 aufkündigen können, ändert an diesem Ergebnis nichts: Bis 30.4.2007 stand die Klägerin in einem aufrechten Dienstverhältnis. Wollte man ihr in diesem Fall Insolvenzausfallgeld mit der Begründung versagen, dass der Dienstgeber das Arbeitsverhältnis bereits zum 31.3.2007 hätte beenden können, wäre eine sachlich nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung der Klägerin als gekündigter Arbeitnehmerin gegenüber nicht gekündigten Arbeitnehmern die Konsequenz, obwohl die Klägerin grundsätzlich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zur Weiterarbeit verpflichtet war. (T5)
  • 8 ObS 7/19s
    Entscheidungstext OGH 27.06.2019 8 ObS 7/19s
    Beisatz: Die Vereinbarung der Zahlung der Kündigungsentschädigung auf Basis der Vollzeitbeschäftigung vor der Herabsetzung der Arbeitszeit aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung ist zulässig. (T6)
  • 8 ObS 5/21z
    Entscheidungstext OGH 22.10.2021 8 ObS 5/21z
    Vgl; Beisatz Hier: Befristetes Arbeitsverhältnis. (T7)
    Beisatz: Hier: Nach dem Wortlaut des § 3 Abs 3 IESG sind alle gesicherten Ansprüche erfasst, deren Berechnung Kündigungsfristen und -termine zugrunde liegen, ohne nach ihrer Fälligkeit vor oder nach Eintritt des Insolvenztatbestands nach § 1 Abs 1 IESG zu unterscheiden. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0077437

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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