RS OGH 1992/12/16 9ObA206/92, 9ObA292/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1992
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Norm

AÜG §1
AÜG §3
  1. AÜG § 1 heute
  2. AÜG § 1 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2021
  3. AÜG § 1 gültig von 01.01.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  4. AÜG § 1 gültig von 01.05.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2011
  5. AÜG § 1 gültig von 20.08.2005 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2005
  6. AÜG § 1 gültig von 01.08.2002 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  7. AÜG § 1 gültig von 01.10.1999 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  8. AÜG § 1 gültig von 01.07.1994 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  9. AÜG § 1 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 460/1993
  10. AÜG § 1 gültig von 01.07.1988 bis 30.06.1993

Rechtssatz

Soweit der überlassene Arbeitnehmer für den Beschäftiger Arbeiten zu verrichten hat, die mit einer Geschäftsbesorgung verbunden sind, sind in sinngemäßer Anwendung des § 1151 Abs 2 ABGB auch die Vorschriften über den Bevollmächtigungsvertrag zu beobachten. Auch der überlassene Arbeitnehmer ist daher bei Geschäftsbesorgungen verpflichtet, dem Beschäftiger als Geschäftsherrn allen aus dem Geschäft entspringenden Nutzen zu überlassen (§ 1009 ABGB). Es ist dem Gewalthaber (hier: überlassener Arbeitnehmer) nicht erlaubt, ohne Willen des Machthabers in Rücksicht auf die Geschäftsverwaltung von einem Dritten Geschenke anzunehmen.Soweit der überlassene Arbeitnehmer für den Beschäftiger Arbeiten zu verrichten hat, die mit einer Geschäftsbesorgung verbunden sind, sind in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 1151, Absatz 2, ABGB auch die Vorschriften über den Bevollmächtigungsvertrag zu beobachten. Auch der überlassene Arbeitnehmer ist daher bei Geschäftsbesorgungen verpflichtet, dem Beschäftiger als Geschäftsherrn allen aus dem Geschäft entspringenden Nutzen zu überlassen (Paragraph 1009, ABGB). Es ist dem Gewalthaber (hier: überlassener Arbeitnehmer) nicht erlaubt, ohne Willen des Machthabers in Rücksicht auf die Geschäftsverwaltung von einem Dritten Geschenke anzunehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0074148

Dokumentnummer

JJR_19920916_OGH0002_009OBA00206_9200000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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