RS OGH 1992/9/17 12Os82/92

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Veröffentlicht am 17.09.1992
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Norm

StGB §32

Rechtssatz

Ein hohes Alter des Angeklagten legt eine Bezugnahme bei der Festsetzung der Strafhöhe zur naturgemäß reduzierten Lebenserwartung nahe. Eine selbst mäßige Strafreduzierung ist unter diesen Umständen nicht unbedeutend.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0090906

Dokumentnummer

JJR_19920917_OGH0002_0120OS00082_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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