Norm
StGB §111 Abs1Rechtssatz
Der für den Primärbetrachter eigenständige Informationsgehalt der redaktionellen Aufmachung einer in einem Printmedium veröffentlichten (wenn auch tatsächlich erstatteten) "Strafanzeige" kann selbst dann zur Tatbestandsverwirklichung nach § 111 Abs 1 und 2 StGB geeignet sein, wenn sich die Haltlosigkeit der Anzeige schon aus ihrer - die Kenntnisnahme des gesamten Inhalts voraussetzenden - Selbstrelativierung ergibt.Der für den Primärbetrachter eigenständige Informationsgehalt der redaktionellen Aufmachung einer in einem Printmedium veröffentlichten (wenn auch tatsächlich erstatteten) "Strafanzeige" kann selbst dann zur Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 111, Absatz eins und 2 StGB geeignet sein, wenn sich die Haltlosigkeit der Anzeige schon aus ihrer - die Kenntnisnahme des gesamten Inhalts voraussetzenden - Selbstrelativierung ergibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0093168Dokumentnummer
JJR_19920917_OGH0002_0120OS00024_9200000_001