Norm
VersVG §12 Abs2Rechtssatz
Da es nur auf den objektiven Erklärungswert ankommt, steht der Beurteilung einer Schadensmeldung als Anspruchserhebung im Sinne des § 12 Abs 2 VersVG auch nicht entgegen, daß den Klägern der genaue Umfang der Versicherung zum Zeitpunkt der Meldung noch nicht bekannt war.Da es nur auf den objektiven Erklärungswert ankommt, steht der Beurteilung einer Schadensmeldung als Anspruchserhebung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, VersVG auch nicht entgegen, daß den Klägern der genaue Umfang der Versicherung zum Zeitpunkt der Meldung noch nicht bekannt war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0080173Dokumentnummer
JJR_19920917_OGH0002_0070OB00017_9200000_002