RS OGH 1992/9/17 7Ob17/92 (7Ob18/92)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1992
beobachten
merken

Rechtssatz

Da es nur auf den objektiven Erklärungswert ankommt, steht der Beurteilung einer Schadensmeldung als Anspruchserhebung im Sinne des § 12 Abs 2 VersVG auch nicht entgegen, daß den Klägern der genaue Umfang der Versicherung zum Zeitpunkt der Meldung noch nicht bekannt war.Da es nur auf den objektiven Erklärungswert ankommt, steht der Beurteilung einer Schadensmeldung als Anspruchserhebung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, VersVG auch nicht entgegen, daß den Klägern der genaue Umfang der Versicherung zum Zeitpunkt der Meldung noch nicht bekannt war.

Entscheidungstexte

  • RS0080173">7 Ob 17/92
    Entscheidungstext OGH 17.09.1992 7 Ob 17/92
    Veröff: JBl 1993,462 = VersRdSch 1993,196 = VersR 1993,1039

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0080173

Dokumentnummer

JJR_19920917_OGH0002_0070OB00017_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten