RS OGH 1992/9/24 15Os106/92, 11Os154/03

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Veröffentlicht am 24.09.1992
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Norm

StGB §10 Abs1

Rechtssatz

Das in § 10 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB statuierte Kriterium der Unzumutbarkeit anderen Verhaltens ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen; das heißt, daß der Entschuldigungsgrund nur dann vorliegt, wenn das Delikt unter den gegebenen Umständen und Motiven auch von einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen aus dem Gesellschaftskreis des Täters begangen worden wäre, wogegen das subjektive Empfinden und/oder die individuelle Eigenart der Täterpersönlichkeit außer Betracht zu bleiben haben.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 106/92
    Entscheidungstext OGH 24.09.1992 15 Os 106/92
  • 11 Os 154/03
    Entscheidungstext OGH 20.01.2004 11 Os 154/03
    Vgl; Beisatz: Das Kriterium des Vergleichs mit dem Verhalten des maßgerechten Menschen geht nicht von dessen empirischer, sondern normativer Bestimmung aus. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0089638

Dokumentnummer

JJR_19920924_OGH0002_0150OS00106_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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