RS OGH 1992/9/24 EMR48/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1992
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Norm

MRK Art5 Abs1 litc III4d1
MRK Art5 Abs1 litc III4g
MRK Art5 Abs1 litc IV4b
MRK Art5 Abs1 litc IV4c
StPO §429 Abs4
  1. StPO § 429 heute
  2. StPO § 429 gültig ab 01.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  3. StPO § 429 gültig von 08.07.2011 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2011
  4. StPO § 429 gültig von 24.12.2010 bis 07.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
  5. StPO § 429 gültig von 01.01.2008 bis 23.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  6. StPO § 429 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  7. StPO § 429 gültig von 01.01.1994 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  8. StPO § 429 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

EGMR 24.9.1992, 48/1991/300371 (Herczegfalvy gg Österreich)

1. Bis zum Urteil 1.Instanz ist Untersuchungshaft auch dann ausschließlich unter Art 5 Abs 1 c MRK zu subsumieren, wenn sie in der Form der vorläufigen Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik vollzogen wird. Die Anwendbarkeit von Art 5 Abs 1 c lebt nach Aufhebung des Urteils durch eine Rechtsmittelentscheidung im zweiten Rechtszug wieder auf, wenn die Untersuchungshaft auch dann noch andauert.1. Bis zum Urteil 1.Instanz ist Untersuchungshaft auch dann ausschließlich unter Artikel 5, Absatz eins, c MRK zu subsumieren, wenn sie in der Form der vorläufigen Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik vollzogen wird. Die Anwendbarkeit von Artikel 5, Absatz eins, c lebt nach Aufhebung des Urteils durch eine Rechtsmittelentscheidung im zweiten Rechtszug wieder auf, wenn die Untersuchungshaft auch dann noch andauert.

2. Wenn ein Strafverfahren wegen mangelnder Zurechnungsfähigkeit nicht zu einer Verurteilung, sondern zur Anordnung der Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt führt, ist diese ausschließlich unter Art 5 Abs 1 e MRK zu subsumieren, und zwar auch schon vor Rechtskraft des Urteils, selbst wenn dieses in der Folge durch eine Rechtsmittelentscheidung aufgehoben wird.2. Wenn ein Strafverfahren wegen mangelnder Zurechnungsfähigkeit nicht zu einer Verurteilung, sondern zur Anordnung der Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt führt, ist diese ausschließlich unter Artikel 5, Absatz eins, e MRK zu subsumieren, und zwar auch schon vor Rechtskraft des Urteils, selbst wenn dieses in der Folge durch eine Rechtsmittelentscheidung aufgehoben wird.

3. Die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Unterbringung gemäß Art 5 Abs 4 MRK muß in Übereinstimmung mit den materiellrechtlichen und mit den Verfahrensbestimmungen des nationalen Rechts erfolgen und das Ziel des Art 5 beachten, den Einzelnen gegen Willkür zu schützen. Dies bedeutet, daß die gerichtlichen Entscheidungen rasch und in angemessenen Abständen ergehen müssen. Die letztgenannte Bedingung ist nicht erfüllt, wenn bei einer gesetzlich vorgesehenen jährlichen Überprüfung die tatsächlichen Entscheidungen im Abstand von 15 Monaten bzw 2 Jahren ergehen und in der Zwischenzeit gestellte Enthaftungsanträge unerledigt bleiben.3. Die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Unterbringung gemäß Artikel 5, Absatz 4, MRK muß in Übereinstimmung mit den materiellrechtlichen und mit den Verfahrensbestimmungen des nationalen Rechts erfolgen und das Ziel des Artikel 5, beachten, den Einzelnen gegen Willkür zu schützen. Dies bedeutet, daß die gerichtlichen Entscheidungen rasch und in angemessenen Abständen ergehen müssen. Die letztgenannte Bedingung ist nicht erfüllt, wenn bei einer gesetzlich vorgesehenen jährlichen Überprüfung die tatsächlichen Entscheidungen im Abstand von 15 Monaten bzw 2 Jahren ergehen und in der Zwischenzeit gestellte Enthaftungsanträge unerledigt bleiben.

Veröff: EuGRZ 1992,535

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1992:RS0105557

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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