RS OGH 2014/5/19 10ObS186/92, 10ObS86/93, 10ObS47/14f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1992
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Norm

ASVG §258 Abs2
  1. ASVG § 258 heute
  2. ASVG § 258 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. ASVG § 258 gültig von 01.05.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  4. ASVG § 258 gültig von 01.08.1998 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 258 gültig von 01.07.1996 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

Wird im Rahmen einer Wiederaufnahmsklage gegen die Verlassenschaft nach dem Versicherten das Urteil, welches das Unterhaltsbegehren der geschiedenen Ehefrau abwies, aufgehoben und ein Unterhaltsbetrag zugesprochen, sind die Voraussetzungen des § 258 Abs 4 ASVG nicht erfüllt, da der Versicherte zur Zeit seines Todes keinerlei Unterhaltsleistungen zu erbringen hatte und dem im Wiederaufnahmeverfahren ergangenen Urteil in Ansehung der Unterhaltspflicht des Versicherten zur Zeit seines Todes ein Verhandlungsstoff zugrundelag, der zu Lebzeiten des Versicherten nicht geltend gemacht worden war.Wird im Rahmen einer Wiederaufnahmsklage gegen die Verlassenschaft nach dem Versicherten das Urteil, welches das Unterhaltsbegehren der geschiedenen Ehefrau abwies, aufgehoben und ein Unterhaltsbetrag zugesprochen, sind die Voraussetzungen des Paragraph 258, Absatz 4, ASVG nicht erfüllt, da der Versicherte zur Zeit seines Todes keinerlei Unterhaltsleistungen zu erbringen hatte und dem im Wiederaufnahmeverfahren ergangenen Urteil in Ansehung der Unterhaltspflicht des Versicherten zur Zeit seines Todes ein Verhandlungsstoff zugrundelag, der zu Lebzeiten des Versicherten nicht geltend gemacht worden war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085166

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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