RS OGH 1992/9/29 4Ob543/92, 10ObS202/98y, 9Ob6/99v, 6Ob82/07p

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Norm

ZustG §7

Rechtssatz

Im Regelfall wird mit dem tatsächlichen Zukommen die Möglichkeit der Kenntnisnahme geschaffen. Im Fall der Zustellung an einen Prozeßunfähigen ist hingegen diesem zwar das Schriftstück "tatsächlich zugekommen", die Zustellung aber deshalb unwirksam, weil sie vom Prozeßunfähigen (wegen seines Geisteszustandes) nicht zur Kenntnis genommen werden kann. Mit dem Wegfall der Prozeßunfähigkeit besteht beim Empfänger der Sendung wiederum die Möglichkeit der Kenntnisnahme; sie setzt jedoch das Bewußtsein voraus, daß ihm die betreffende Sendung bereits zugekommen ist. An das Wiedererlangen der Prozeßfähigkeit wird daher nicht ohne weiteres die Rechtsfolge des Beginns des Laufes der Rechtsmittelfrist zu knüpfen sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083724

Dokumentnummer

JJR_19920929_OGH0002_0040OB00543_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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