Rechtssatz
Im Hinblick auf § 7 Abs 1 und 2 WEG muss weder im Grundbuchsgesuch noch in der Erledigung angeführt werden, dass mit dem vom Eintragungsbegehren betroffenen Miteigentumsanteil Wohnungseigentum verbunden ist.Im Hinblick auf Paragraph 7, Absatz eins und 2 WEG muss weder im Grundbuchsgesuch noch in der Erledigung angeführt werden, dass mit dem vom Eintragungsbegehren betroffenen Miteigentumsanteil Wohnungseigentum verbunden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060526Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.08.2010