RS OGH 1992/9/29 5Ob115/92, 5Ob37/10t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1992
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Norm

GBG §94 A
GBG §85 Abs1
GBG §85 Abs2
GBG §94 C
GBG §95
WEG §7 Abs1
WEG §7 Abs2
WEG 2002 §11

Rechtssatz

Im Hinblick auf § 7 Abs 1 und 2 WEG muss weder im Grundbuchsgesuch noch in der Erledigung angeführt werden, dass mit dem vom Eintragungsbegehren betroffenen Miteigentumsanteil Wohnungseigentum verbunden ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 115/92
    Entscheidungstext OGH 29.09.1992 5 Ob 115/92
    Veröff: SZ 65/123 = NZ 1993,180
  • 5 Ob 37/10t
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 37/10t
    Vgl; Beisatz: Es ist unschädlich, wenn bei einem Begehren auf Einverleibung des Eigentums bei der Bezeichnung von Miteigentumsanteilen der Hinweis auf damit verbundenes bereits bestehendes Wohnungseigentum unterblieb. (T1); Beisatz: Auch das Unterlassen der Angabe des Wohnungseigentumsobjekts im Grundbuchsantrag ist, wenn nur die B?LNR angegeben ist, kein Abweisungsgrund. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060526

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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